Statuten des Verband privater und öffentlicher Sicherheitsdienstleister Schweiz (VPOSS)
erlassen und genehmigt durch die Gründerversammlung am 29.12.2016 in Affoltern am Albis.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Verband privater und öffentlicher Sicherheitsdienstleister Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person (nachfolgend VPOSS). Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Verband hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 2
Der VPOSS bezweckt die Förderung der Interessen seiner Mitglieder und die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch in allen Fragen von Sicherheitsdienstleistungen, zudem das Ansehen der in Sicherheitsdienstleistungen tätigen Unternehmen und Organisationen zu heben und zu unterstützen.
Der VPOSS unterhält Kontakte zu anderen nahestehenden in- und ausländischen Berufsverbänden, zu den beruflichen Ausbildungsstätten, Organisationen und Fachbehörden. Er pflegt die Zusammenarbeit mit diesen in fachlichen und berufspolitischen Angelegenheiten.
Der VPOSS organisiert und führt berufsbezogene Weiterbildungsprogramme durch.
Der VPOSS initiiert die Ausarbeitung, Weiterentwicklung und Herausgabe von Empfehlungen, Richtlinien, Berichten und Broschüren.
Der VPOSS erbringt Dienstleistungen und Expertisen für die eigenen Mitglieder und Externe Firmen, Verbände, Institutionen und Behörden wie: Auskünfte, Beratungen, Erfahrungsaustausch und dergleichen mehr.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern (Frimen, Einzelpersonen - gemäss Art. 4)
- Beitrittskandidaten (unter 3 Jahren Tätigkeit in der Sicherheitsbranche)
- Assozierte Mitgliedern (Institutionen, Behörden)
- Mitgliedern Ausbildungsstätten
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitglieder
Art. 4
Mitglied des Verbandes können im Bereich Sicherheitsdienstleistungen tätige Unternehmen, Organisationen und Privat-Personen werden, welche:
ihre Professionalität während mindestens drei Jahren auf dem Markt bewiesen haben;
Aufnahmeverfahren des Verbands durch laufen haben
Natürliche Personen, die sich über eine 3-jährige, vollberufliche Tätigkeit im Sicherheitsbereich ausweisen können; Einzelpersonen, die sich hauptberuflich als Privatdetektiv betätigen; Engrosunternehmen und Fabrikanten der Fachzubehörbranche; Gönner und Behörden.
Art. 5
Aufnahmegesuche neuer Mitglieder und Gesuche über den Wechsel von Aktiv- zu Passivmitgliedschaft und umgekehrt sind an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet darüber.
Die Generalversammlung kann Vorschriften und Auflagen erlassen.
Auf ein Ablehnungsentscheid kann nicht rekurriert werden. Der Antragsteller kann frühestens nach 2 Jahren wieder erneut einen Beitrittsantrag stellen.
Für den Beitritt müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1. Betreibungsregister Auszug der Firma
2. Strafregister Auszug des Geschäftsführers
3. Betreibungsregister Auszug des Geschäftsführers
4. Nachweis über die Abgaben der Sozialleistungen
5. Bewilligung für das Ausführen von Bewachungsaufträgen (Wo Vorhanden)
6. Handelsregister Auszug
7. Firmen Dossier/ Firmenbeschrieb
8. Behörden und Gemeinden müssen lediglich ein Organigramm erbringen - sie sind von Punkten 1-7 ausgeschlossen
Art. 6
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, welcher jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
Das Verbandslogo VPOSS dürfen nur auf Antrag verwendet werden, welches eine Zustimmung der Verbandes benötigt. Die nötigen Logos werden digital zugestellt.
Ehrenmitglieder können durch die Generalversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte eines Aktivmitgliedes, sind jedoch vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Todesfall oder Konkurs des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich unehrenhaft verhält oder welches die Interessen des Verbands schädigt, insbesondere den Jahresbeitrag innerhalb eines halben Jahres nicht bezahlt.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt grundsätzlich nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss gilt sofort ab Beschluss. Ein Rekurs gegen den Ausschlussbeschluss an die Generalversammlung ist nicht möglich.
Bei einem Ausschluss aus dem Verband ist es dem ehemaligen Verbandsmitglied per sofort nicht mehr erlaubt das Verbandslogo zu verwenden. Auch darf das ausgeschlossene Mitglied sich nicht mehr in Zusammenhang mit dem Verband bringen. (Soziale Medien, Drucksachen, Internet etc.)
III. Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Revisionsstelle
Art. 9
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
In Worten:
- Beiträgen der Mitglieder
- Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Vergabungen
- dem Erlös aus Veranstaltungen und Schulungen
- den Kapitalerträgen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
Verabschiedung und Änderung der Statuten
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschlusses
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;
Auflösung des Vereins
Art. 12
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 30 Tage vorher einberufen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage im Voraus an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Generalversammlung zustehen, verlangen.
Art. 13
Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt. Diese wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 15
Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt.
Art. 16
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich, welche schriftlich Belegt werden muss. Eine Person hat immer nur eine Stimme.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen Generalversammlung umfasst:
den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
IV. Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Wählbar sind alle Verbandsmitglieder. Der Kandidat ist verpflichtet vor Amtsantritt einen Betreibungs- und Strafregisterauszug zu erbringen. Der Leumund muss tadellos sein.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.
Folgende Chargen müssen besetzt werden:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Ausbildungsverantwortlicher
- Mitglied / Vorsitzende/r Beitritts Kommission
- Aktuar
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Der gesamte Vorstand kann sich nach Ablauf der dreijährigen Frist erneut zur Wiederwahl stellen. Der Präsident und der Vizepräsident jedoch höchsten jedoch für weitere zwei Amtslegislaturen.
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, bereitet die Generalversammlung vor und vollzieht
deren Beschlüsse.
Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand entscheidet über das Zeichnungsrecht seiner
Mitglieder an der konstituierenden Sitzung.
Art. 20
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 21
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder können eine
Einberufung verlangen.
Für Wahlen und Abstimmungen gelten die gleichen Bestimmungen wie an der Generalversammlung.
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind bis zu einem Höchstwert von Franken 1000.-
Durch
die Unterzeichnung des gesamten Vorstandes (alle) können Beträge bis Fr. 5’000.- verabschiedet werden.
Art. 22
Die Besetzung der Vorstandsämter sind ehrenamtlich.
Spesen und Entschädigungen müssen vom Vorstand bewilligt, begründet und belegt werden.
V. Rechnungsrevisoren
Art. 23
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
VI. Finanzen
Art. 24
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 25
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus -
siehe Artikel 9
VII. Schlussbestimmungen / Auflösung
Art. 26
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eine 2/3- Mehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 27
Wird der Verband aufgelöst und es existieren noch Geldreserven. So wird der Betrag je zur hälfte an gemeinnützige Organisationen überwiesen, z.B. Behindertenwerkstatt ect.
Art. 28
Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.
Art. 29
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 29.12.2016 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Affoltern am Albis, 29.12.2016
Der Präsident Der Aktuar